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Balanceakt zwischen Publizitätsprinzip und Privatsphäre: Die Grundbuchs-Novelle 2024

13. September 2024

Grundbuchseintragungen erfolgen immer auf Basis von Urkunden. Diese Urkunden (zB Kauf- und Schenkungsverträge, Einantwortungsbeschlüsse, Scheidungsvergleiche, etc) werden im elektronischen Urkundenarchiv der Justiz gespeichert und diese sind in der Urkundensammlung der einzelnen Grundbuchsgerichte vollständig und uneingeschränkt für jedermann einsehbar. Dadurch werden allerdings private Angelegenheiten offenbart, was nicht zwingend im Interesse aller Beteiligten sein muss.

Seit 1. September 2024 kann eine Person, über die Daten des Privat- oder Familienlebens in einer solchen Urkunde enthalten sind, mittels gebührenfreien Antrags beim Grundbuchsgericht begehren, dass die Einsicht in eine solche Urkunde beschränkt werde (§ 6b Grundbuchsumstellungsgesetz - GUG).

Anlassfall für diese neue Bestimmung war die Veröffentlichung eines Scheidungsvergleichs in der Urkundensammlung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah darin einen Verstoß Österreichs gegen Art 8 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens), weil die mit dem Fall befassten Gerichte es unterließen, eine Interessensabwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse des Staates und des Rechtsverkehrs an der Richtigkeit, Genauigkeit und (auch nachträglichen) Überprüfbarkeit von Grundbuchseintragungen vorzunehmen (EGMR E 6.4.2021, Liebscher/Österreich, Nr 5434/17).

Von dieser neuen Regelung sind alle digital abrufbaren Urkunden umfasst, die auch schon in der Vergangenheit in der Urkundensammlung des Grundbuchs gespeichert wurden (§ 2 Abs 4 GUG).

Erfordernisse des Antrags

Der Antragsteller hat in seinem Antrag ein berechtigtes Interesse darzulegen, dass bestimmt bezeichnete Daten des Privat- oder Familienlebens nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Dem Antrag ist eine um die antragsgegenständlichen (dh sensiblen) Daten bereinigte Fassung der Urkunde anzuschließen. Das Gericht hat dem Antrag stattzugeben, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Antragstellers das Interesse an der Richtigkeit, Genauigkeit und Überprüfbarkeit von Grundbuchseintragungen – vereinfacht gesagt: das Interesse der Öffentlichkeit an der Vollständigkeit des Grundbuchs – überwiegt.

Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen

Über einen solchen Antrag auf Beschränkung der Einsicht entscheidet das zuständige Bezirksgericht im Verfahren außer Streitsachen. Dadurch sollen Zwischenerledigungen möglich und das Parteiengehör gewährt werden. Aktivlegitimiert sind neben dem Antragsteller bzw der Antragstellerin auch jene Personen, die zum Antrag auf Verbücherung der betroffenen Urkunde berechtigt sind oder waren.

Bei Fragen oder Anliegen zu diesem Thema steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung.

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