Ab 01.01.2016 muss das Grundgehalt für die Normalarbeitszeit betraglich ausgewiesen werden, sonst gilt für die Deckungsprüfung ein fiktives branchen- und ortsübliches Ist-Grundgehalt.
Die neue Transparenzregel ist mit dem Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2015 eingeführt worden. Davon sollen die sogenannten „All-In-Vereinbarungen“ erfasst werden. Diese All-In-Vereinbarungen, die ein Gesamtentgelt für sämtliche Arbeitsleistungen vorsehen und keinen Unterschied zwischen Grundlohn und Mehrleistungsentgelt für Überstunden machen, werden von der Judikatur als zulässig angesehen. Die Deckungsprüfung erfüllt den Zweck, festzustellen, ob die tatsächlich erbrachten Überstunden in dem Gesamtentgelt enthalten sind.
In den wenigsten All-In-Vereinbarungen ist der Grundlohn für die Normalarbeitszeit ausgewiesen. Zum Schutz der Arbeitnehmer hat der Gesetzgeber nun festgelegt, dass der Grundlohn für die Normalarbeitszeit als Betrag schriftlich ausgewiesen werden muss. Sollte gegen diese Ausweispflicht verstoßen werden, hat der Arbeitnehmer bei der Deckungsprüfung Anspruch auf den branchen- und ortsüblichen Normalstundenlohn der am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmer von vergleichbaren Arbeitgebern. Dieses Ist-Grundgehalt dient dann der Berechnung der Überstundenentlohnung. Zusätzlich wurde noch geregelt, dass für die Angaben zum Grundgehalt der Verweis auf Normen der kollektiven Rechtsgestaltung nicht ausreicht.
Für die Deckungsprüfung bei nicht ausgewiesenem Grundgehalt wird von nun an nicht mehr das kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt herangezogen, sondern das neue fiktive Ist-Grundgehalt.
Bemessungsgrundlage für den Grundlohn wird das kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt bezogen auf die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit sein. Die Bemessung muss für den Arbeitnehmer nachvollziehbar sein. Die Festlegung des Grundlohns kann im Arbeitsvertrag oder in einem Dienstzettel erfolgen, die Einhaltung der Schriftform ist maßgebend. Es ist empfehlenswert den ausgewiesenen Betrag ausdrücklich als Grundlohn zu bezeichnen. Zusätzlich ist zu beachten, dass jede Veränderung des Grundlohns den Arbeitnehmern unverzüglich mitzuteilen ist.