Am 21.08.2018 sind das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) und das Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 (BVergGKonz 2018) in Kraft getreten. Das BVergG 2018 ersetzt das bisherige BVergG 2006 und setzt – mit einiger Verspätung – die neue klassische Vergaberichtlinie 2014/24/EU und die Sektoren-Richtlinie 2014/25/EU in nationales Recht um. Mit dem BVergGKonz 2018 wird – in einem eigenen Bundesgesetz – die neue Konzessions-Richtlinie 2014/23/EU umgesetzt.
Das Gesetzespaket bringt wesentliche Neuerungen im Vergaberecht:
- Berücksichtigung neuer Formen der Beschaffung (z.B. grenzüberschreitende gemeinsame Auftragsvergabe)
- ausdrückliche Regelungen zur vorherigen Erkundung des Markts und zu Vorarbeiten
- Einführung neuer Vergabeverfahren (Innovationspartnerschaft) und Flexibilisierung bei der Auswahl der Vergabeverfahren; bei der Innovationspartnerschaft handelt es sich (ähnlich dem Verhandlungsverfahren) um ein zweistufiges Verfahren, in welchem die Teilnehmer auf „zweiter Stufe“ zur Angebotsabgabe zur Entwicklung einer innovativen Ware, Bau- oder Dienstleistung aufgefordert werden. Ziel ist deren Entwicklung und der anschließende Erwerb durch den Auftraggeber.
- Verpflichtung zur elektronischen Durchführung von Vergabeverfahren („E-Procurement“)
- Einführung der (Möglichkeit zur) Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE)
- Ausdehnung der Pflicht zum Bestbieterprinzip
- Zulässigkeit von "sekundären Vergabezielen" und dabei Schaffung der Möglichkeit einer verstärkten Berücksichtigung ökologischer, sozialer und innovativer Aspekte bei der Durchführung von Vergabeverfahren
- Ausnahmen von der Pflicht zur Bekanntgabe aller Subunternehmer aus sachlichen Gründen
- Berücksichtigung bestimmter durch die Rechtsprechung entwickelter Ausnahmen (z.B. Quasi-In-House-Vergabe, „öffentlich-öffentliche“ Zusammenarbeit, nachträgliche Vertragsänderungen; daraus folgt aber auch, dass bei der Anwendung früherer Judikatur nunmehr große Vorsicht angebracht ist)
- Mit der Konzessionsrichtlinie wird erstmals ein umfassendes Regelungsregime sowohl für Bau- als auch für Dienstleistungskonzessionen geschaffen und der spezifische Vergaberechtsschutz auf sämtliche Konzessionen ausgedehnt.
Bereits diese Übersicht verdeutlicht, dass das Vergaberecht in sämtlichen Bereichen weitgehende Änderungen erfahren hat. Obwohl eines der Hauptziele für die Neuregelung des Vergaberechts auf europäischer Ebene die Vereinfachung des Regelwerkes war, haben die Regelungsumfang, Regelungsdichte und Komplexität des Vergaberechts abermals deutlich zugenommen. Zudem bringt die Auslegung neuer Gesetzesbegriffe bis zur Herausbildung gefestigter Lehre und Rechtsprechung Rechtsunsicherheit. Um Vergabeverfahren weiterhin erfolgreich zu bewältigen, ist eine eingehende Auseinandersetzung mit dem neuen rechtlichen Rahmen unumgänglich, nicht zuletzt weil das Vergaberecht Fehler im Vergabeverfahren (sowohl auf Seite des Auftraggebers als auch auf Seite der Bieter) häufig „gnadenlos“ abstraft.
Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie gerne und führen Sie kompetent und sicher durch alle Abschnitte des Vergabeverfahrens.