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Erwachsenenschutzgesetz

10. Mai 2017

Die Vertretung volljähriger Personen wird durch das Erwachsenenschutzgesetz neu geregelt, welches das Sachwalterrecht reformiert und zum 1. Juli 2018 weitgehend in Kraft treten wird.

Durch diese - nicht nur in der neuen Benennung liegende - Änderung des bestehenden Rechtes tritt die Institution der Erwachsenenvertretung an die Stelle der Sachwalterschaft.

Vor allem soll durch die Reform die bisherige Praxis abgeändert werden sowie die Stärkung der Subsidiarität der Fremdvertretung und möglichst weitgehende Beibehaltung der Autonomie des Vertretenen gesichert werden.

Besonders steht die Förderung der Selbstbestimmung von Menschen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, im Vordergrund.

Die Autonomie von Menschen, die nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen, wird durch das Erwachsenenschutzgesetz erweitert. Betroffene Personen sollen - soweit es möglich ist - selbst über ihre rechtlichen Beziehungen bestimmen können.

Die autonome Vorsorge zur selbstbestimmten Entscheidung wird in diesem Sinn durch das Erwachsenenschutzgesetz ausgebaut und die betroffenen Menschen in ihren eigenen Entscheidungsprozessen stärker begleitet und unterstützt.

Die Erwachsenenvertretung selbst wird damit einhergehend auf die Vertretung von Menschen in rechtlichen Belangen beschränkt. Der Vertreter und das Gericht übernehmen somit nicht mehr die Aufgaben der Sozial- und Behindertenhilfe, sondern beziehen sich vorwiegend auf die bestehenden und zukünftigen rechtlichen Belange des Betroffenen und somit wünschenswerterweise nunmehr auf die Kernkompetenzen des vertretenden Rechtsanwaltes.

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